Ortschronik Wildenreuth

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Als Wildenreuth ein zweites Wirtshaus bekam

Kammerer-Haus Wildenreuth

Am 14.Oktober 1795 erging eine Bittschrift des Metzgermeisters Matthias Bayer an die Churfürstliche Hofkammer in Amberg ihm die Konzession für eine Nebenschenke zu erteilen. Der Weber Konrad bewarb sich um diese Zeit ebenfalls um dieselbe Konzession und wider Erwarten bekam er sie auch.

„Durchlauchtigster Churfürst, Gnädigster Herr, Herr!
In der Hofmark Wildenreuth ist bisher nur ein einziges Wirtshaus oder vielmehr eine Dorfschenke, wo das Hofmarksherrschaftliche Bier eingelegt und verleit gegeben (= an die Leute ausgeschenkt) wird.

Der Mißbrauch, den der damalige Schenkwirt Johann Fichtner von dieser limitierten Befugniß, das Bier allein ausschenken zu dürfen macht, artet in einen solchen monopolischen Zwang und solch vielfältigen Unfug aus, daß sich der allgemeine Schaden und Bedrückung nicht nur auf den Ort Wildenreuth allein, sondern auch selbst auf den ganzen dortigen Kirchensprengel verbreitet, indem besagter Schenkwirt Fichtner, welcher der Augsburger Confeßionsseitigen Religion mit einem beispiellosen Enthusiasmo zugetan ist, die allenthalben bekannte, schöne Gewohnheit hat, daß an solchen Sonn- und Feiertägen, wo Katholischer Gottesdienst in loco Wildenreuth gehalten wird, den Leuten, die nach geendigtem Gottesdienst einem Trunk Bier verlangten, das schlechteste auf solche Tage aufbewahrte Bier gibt, und durch diese Religionsgehäßigkeit, mit der er die Andacht der sonst von weitem dahin gekommenen katholischen Leute abschrecket, soweit treibet, daß man das schlechte Bier, so man an solchen katholischen Gottesdiensttagen zu Wildenreuth erhaltet, nur spottweis das Katholische Bier in der Gegend zu nennen pflegt.

Die löbliche Hofmarksherrschaft Wildenreuth hat diesen Unfug schon öfters geschärfet geahndet und dem Wirt einen Religionsanteil wie dem andern das Bier unverfälscht zu geben bei Vermeidung ergiebiger Strafe aufgetragen.

Da aber diese Inimation bisher immer fruchtlos blieb, so hat selbe das zweckmäßigste wirksamste Mittel ergriffen und mir auf den Fall, wenn ich die von Euer Hochfürstlichen, Durchlauchtigsten, Hochlöblichen Hofkammer die gnädigste Bewilligung beibringen werde, die Errichtung einer Nebenschenke um so mehr erlaubt,als

1. der monopolische Zwang hiedurch beseitigt und eben deswegen der Schenkwirt zu gleicher pfenertmäßiger Verleitgebung des Bieres vermüßigt wird, und

2. kranke Leute und Kinder-Betherinen (= Wöchnerinnen) ohne Verlustgefahr ihrer Gesundheit einen unverfälschten Trunk Bier erhalten können, besonders da ich

3. ein Metzger bin, der vor jedem anderen und besonders vor dem sich bewerbenden Weber Joseph Konrad als einen zur Wirtschaftsführung unbrauchbaren Mann diese äußerst notwendige Nebenschänke füglich abwarten, sohin dem Publicum die erwünschliche Bedienung mit Fleisch, Bier und Brod, und mir samt meinem Weib und 5 Kindern einen besseren Nahrungsbehuf verschaffen kann usw.“

Der Schriftwechsel, der nun zwischen der Churfürstlichen Kanzlei und dem Pflegamt Weiden hin und hergeht, bestätigt die Angaben des Gesuchstellers wegen des schlechten Bieres.

Das Pfarramt Weiden schlägt vor, dem Metzgermeister Bayer die Bierzapler-Gerechtsame zu verleihen, da sein Beruf sehr gut zu diesem Geschäft passe und seine Wohnung mitten im Dorfe liege, während das Haus des Webers Konrad am Ende des Dorfes gelegen sei.

Wider alles Erwarten wurde dann dem Weber Konrad die Konzession erteilt. Die Gründe sind aus den Akten nicht mehr ersichtlich. Es scheinen die betreffenden Schriftstücke verloren gegangen zu sein. Erst im Jahre 1873 erhielt ein Nachkomme des Matthias Bayer die Konzession zur Wirtschaftsführung, nachdem einige Jahre zuvor die Bierschenke auf dem Kammerer-Anwesen eingegangen war.

 

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