Ortschronik Wildenreuth

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Die Gutsherren Wild und Podewils


Die Herren Wild und Podewils zu Wildenreuth in Diesfurt und Troschelhammer

Die drei südlich von Pressath entlang der Haidenaab gelegenen Eisenhämmer Troschelhammer, Dießfurt und Pechhof bildeten nach der Mitte des 15. Jahrhunderts eine zusammenhängende Gutseinheit, deren damaliger Inhaber Sebald Kreß aus einer bedeutsamen Nürnberger Kaufmanns- und Patrizierfamilie während der Regentschaft des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen (1449 – 1476) zu einem oberpfälzischen Landsassen angenommen wurde.
Unbeschadet der Entwicklung der Hämmer in dem davorliegenden Zeitabschnitt kann damit, zumal auch dann dessen Sohn Hans Kreß ebenfalls als Landsasse aufgenommen wurde, die Entstehung des Landsassengutes Dießfurt mit Pechhof in jene Zeit versetzt werden.
Hans Kreß besaß den Gutsbezirk auch noch zu Beginn des 16. Jahrhunderts – dann werden 1518 die Brüder Joachim, Sebald und Hans Kreß genannt. Als Landsasse zu Dießfurt, Pechhofen, Troschelhammer, Troglau und Gerbersdorf wird in den Landsassenmatriken von 1545 und 1548 Joachim Kreß allein ausgewiesen und nach ihm der mit Margarete geborene Kreß vermählte Christoph von Zedtwitz und zwar aufgrund des Lehensbriefes des Kurfürsten Ottheinrich vom 1. Oktober 1556.
Nach dem Tode Christophs von Zedtwitz vereinbarten die beiden hinterbliebenen Brüder Joachim und Christoph Heinrich im Einvernehmen mit ihrer Mutter 1571 eine Teilung des Gutsbesitzes in der Weise, daß Dießfurt und Pechhof bei Christoph Heinrich blieb und Troschelhammer an Joachim von Zedtwitz überging, der – weil Diebsfurt und Pechhofen mit allen gebauen und nutzungen etwas besser dann der Troschelhammer – zusätzlich noch einen Betrag von 2000 Gulden erhielt.
Im Jahr 1576 verkaufte Christoph Heinrich von Zedtwitz die beiden Güter Dießfurt und Pechhöf an seinen Schwager Hans Wild zu Wildenreuth, während Troschhammer weiter im Besitz Von Joachim von Zedtwitz verblieb. Auf diese Weise trennte sich der Gutsteil
Troschlhammmer von dem bisherigen Gutskomplex und bildete fortan ein eigenständiges Landsassengut, auch wenn gelegentlich der Besitz beider Landsassengüter sich wieder in einer Hand befand.
In jener Zeit führten die anscheinend willkürlich gehandhabten Rechtsbefugnisse des gefreiten Hammerwerkes und der übertragenen Landsassenfreiheit vor allem hinsichtlich der Waldnutzung mit den zuständigen kurfürstlichen Amtsstellen zu gewissen Unstimmigkeiten, die 1579 den Obersten Forst- und Jägermeister zum Vorschlag veranlaßten, bei der Regierung in Amberg die Abänderung einiger Punkte in den für die oberpfälzischen Hammerwerken ausgegebenen Erbbriefen zu empfehlen.
Von Hans Wild zu Wildenreuth erbte sein Sohn Hans Neidhard Wild, der 1604 und 1609 zum Landtag einberufen wurde, das aus Dießfurt und Pechhof bestehende Landsassengut. Als er am 13. September 1611 starb, war das Gut stark verschuldet und wurde – immerhin erst nach einigen Jahren – von Hans von Podewils von den Wildischen creditoren um 18.000 Gulden angekauft. Allerdings wurde ihm im Zuge der Gegenreformation als einem Unkatholischen die Berechtigung zur Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit entzogen und diese zum Amt Waldeck-Kemnath eingezogen. Da er zudem landesverwiesen war und inzwischen von Wolf Dietrich von Zedtwitz auch das Gut Troschelhammer erworben hatte, besaß nun sein Sohn Erdmann Ernst von Podewils Dießfurt, Pechhof und Troschelhammer, also wieder jenen geschlossenen Gutsbezirk von ehedem, durfte sich aber der Religion wegen auch nicht auf seinen Gütern aufhalten.
Aus jener Zeit hat sich eine Gutsschätzung erhalten, die über Auftrag der kurfürstlichen Regierung in Amberg vom Klosterrichter Sebastian Anzenhover zu Speinshart im März 1631 angefertigt wurde. Hiebei ist Dießfurt auf insgesamt 20.500 Gulden und Pechhof auf 3.060 Gulden geschätzt. Es gehörten damals die beiden Hammergüter Dießfurt und Pechhof samt dem Dorf Friedersreuth dazu, das mit 1 Mühle, 2 Höfen, 9 Güteln und 1 Tripfhäusel als leuchtenbergisches Lehen galt, weiters die Waldstücke Lohe und Stockenschacht, so mit schönen eichenriesen, fichten, föhren und tannenholz bestockt waren, sowie etliche Weiher. Das Schloß in Dießfurt samt dem gemauerten Ringgraben wurde mit den dabei gelegenen Gebäuden immerhin auf 3000 Gulden taxiert. Freilich erbrachte das Hammerwerk jährlich einen geschätzten Ertrag von nur 200 Gulden, die Braunutzung und der Bierausschank 300 Gulden, die Mühlnutzung mit zwei Mahlgängen und einem Schneidgang etwa 600 Gulden. Außer dem Schmiedvolk, dem Pächter der Mühle und zwei weiteren Bauern als Pächter gehörten nur die Dorfbewohner als Hintersassen zum Landsassengut. Das Gut Pechhof wird als theils ruinirt, theil aber in ziemlichen esse bezeichnet. Den hier gelagerten großen Haufen Sünter schätze man auf 1.000 Gulden, während der Hammer selbst nur mit 600 Gulden taxiert worden ist. Wie bei Dießfurt gehörten auch hier Felder, Wiesen, Weiher sowie die Fischnutzung zur Gutsherrschaft.
Auch noch nach dem Dreißigjährigen Krieg wurde Erdmann Ernst von Podewils formell als Landsasse von Dießfurt und Pechhof geführt, dann 1674 Veit Christoph und 1693/94 Ulrich Christoph von Podewils. Die Witwe Veit Christophs von Podewils, Rebekka Christophora geborene von Hirschberg, verkaufte die 1706 als schwiegerväterliches Erbe übernommenen Ritter- und Hammergüter, Dießfurt und Pechhof 1710 an ihren jüngsten Sohn Christoph Erdmann von Podewils, kurfürstlichem Kämmerer und Obristwachtmeister, um 38.000 Gulden. Wenig später, im Jahr 1712 verglich er sich mit seinen drei Schwestern, die 1715 und 1717 ihre Anteile an Pechhof an ihren Schwager Georg Ernst von Reiß, kurbayerischem Hauptmann verkauften. Durch Hofkammerbefehl vom 27. Jänner 1730 wurde der kurfürstlichen Regierung in Amberg aufgetragen, die beiden Gutsteile – weil diese beiden Hammergüter vormals jeder Zeit als ein corpus beisammen gewesen – wieder zu einem Gutsbezirk zusammenzuschließen. Deshalb auch wurde Georg Ernst von Reiß, der seine erkauften Anteile an dem Hammergut Pechhof am 18. Juni 1732 Johann Friedrich von Eberts verkaufte und dafür um Ratifikation des Kaufes ansuchte, mit diesem Anliegen abgewiesen. Nichtsdestoweniger ist aber Johann Friedrich von Eberts im Besitz der drei Teile von Pechhof geblieben und hat am 1. August 1737 auch noch den viertel Teil von Eva Christina von Schnaidau, geborene von Podewils angekauft, um so mit einem ganzen Gut zur Ablegung der Landsassenpflicht zugelassen zu werden. Allein auch das wurde nicht bewilligt. Inzwischen hatte Christoph von Podewils das Hammergut Dießfurt laut Übergabebrief vom 31. August 1739 seinem Sohn Christoph Erdmann von Podewils übertragen.
Als dieser 1755 verstarb, übereigneten die Erben den Besitz der Witwe Maria Anna von Podewils, geborene von Schönstett, die am 28. November 1757 die Landsassenpflicht durch einen Beauftragten ablegte. Sie veräußerte mit Kaufbrief vom 12. Mai 1762 das Landsassengut an Joseph von Heldmann, der 1774, nachdem 1768 auch der prozeßsüchtige – wie er den Akten gelegentlich genannt wird – Inhaber des Gutes Pechhof Friedrich von Eberts verstorben war, von dessen Witwe diesen Gutsbesitz, um ihn wieder mit Dießfurt zu vereinigen.
Joseph von Heldmann, der von Kurfürst Maximilian Joseph erst geadelt wurde, erreichte sogleich die Kaufratifikation und wurde zur Ablegung der Landsassenpflicht am 18. Mai 1774 zugelassen. Allein die Landesherrschaft erkannte ihn als Landsassen nicht an. Dennoch blieb er Zeit seines Lebens weiter im Besitz des Landsassengutes, das er hochbetagt anfangs 1806 seinem Sohn Ignaz von Heldmann übergab. Auf sein Ersuchen vom 23. Januar 1806 um Zulassung seines Sohnes zur Ablegung des Landsassenpflicht erhielt er den Auftrag, erst noch eine umfassende Spezifizierung des Gutes einzureichen.
Dem konnte er aber nicht mehr entsprechen, da er kurz darauf starb. So stellte sein Sohn selbst das Ersuchen, ihn als Landsassen von Dießfurt und Pechhof anzuerkennen. Da nun einmal das Überprüfungsverfahren der Rechtmäßigkeit der Landsasseneigenschaft des dermaligen Gutsbesitzers in Gang gesetzt worden ist, kam die königliche Landesdirektion nach sehr eingeenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß alles, was aktenmäßig in historischer Sicht festgestellt wurde, deshalb verwunderlich sei, da bei der vormaligen kurfürstlichen Regierung im Landsassenwesen entgegen den unmißverständlichen landesherrlichen Verordnungen mit einer auffälligen Eigenmacht und mit Vernachlässigung des herrschaftlichen Intresses verfahren worden sei. Allein nach der Verordnung vom 17. September 1783 hätte, wenn auch schon Joseph von Heldmann als Landsasse von Dießfurt und Pechhof eigenmächtig aufgenommen worden war, ohne den Landsassenabtrag zu leisten, darüber mit Angabe der Kaufsumme berichtet werden müssen und Joseph von Heldmann erst gegen Erlag des Abtrages als Landsasse aufgenommen werden können. Jedenfalls wurde mit 1. Februar 1808 die Landsassenfreiheit bei Dießfurt und Pechhof eingezogen.

 

 

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